Niederschlagswasser ist Wasser aus Regen, Schnee oder Hagel, das auf Flächen niedergeht und von dort abfließt. Sobald es aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen gesammelt abfließt, gilt es nach § 54 Absatz 1 WHG rechtlich als Abwasser, mit allen Folgen für Beseitigungspflicht, Erlaubnis und Gebühren. Ob eine Behandlung erforderlich ist, richtet sich nach DWA-A 102, das die Belastung der Herkunftsfläche zum Ausgangspunkt nimmt. Technisch stehen Versickerung, Rückhaltung, Nutzung und Ableitung als Bewirtschaftungswege zur Verfügung.
Rechtliche Einordnung als Abwasser
Die Einordnung als Abwasser knüpft nicht an die Verschmutzung an, sondern an die Herkunft: Entscheidend ist, dass das Wasser von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt. Niederschlag, der auf unbefestigten Flächen versickert oder flächig abläuft, ist kein Abwasser in diesem Sinne. Aus der Einordnung folgt die Zuständigkeit: Für die Beseitigung sind grundsätzlich die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften verantwortlich, im Regelfall die Gemeinde, soweit das Landesrecht die Pflicht nicht auf die Grundstückseigentümer überträgt. Das Einleiten in ein Gewässer oder in das Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung und damit erlaubnispflichtig, während § 55 Absatz 2 WHG der ortsnahen Beseitigung einen Vorrang einräumt. Praktisch bedeutet das, dass jede Versickerungs- oder Einleitungslösung wasserrechtlich abgestimmt werden muss.
Beseitigungspflicht, Erlaubnis und gesplittete Abwassergebühr
Für den Anschluss an die öffentliche Entwässerung gelten die kommunale Entwässerungssatzung und, innerhalb des Grundstücks, DIN 1986-100. Wird nicht in den Kanal eingeleitet, sondern versickert oder in ein Gewässer abgeleitet, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde einzuholen; Grundlage des Antrags sind die angeschlossenen Flächen mit ihren Abflussbeiwerten, die Bemessungsniederschläge, der Nachweis der Anlage und die Aussagen zu Betrieb und Wartung. Gebührenseitig ist die gesplittete Abwassergebühr heute der Regelfall: Sie trennt die Schmutzwassergebühr, die sich am Frischwasserbezug orientiert, von der Niederschlagswassergebühr, die nach der an die Kanalisation angeschlossenen befestigten Fläche und deren Versiegelungsgrad bemessen wird. Wer Flächen abkoppelt, entsiegelt oder das Wasser vor Ort bewirtschaftet, verringert damit die gebührenrelevante Fläche; Nachweisführung und Mitteilungspflichten regelt die jeweilige Satzung.
Verschmutzungsklassen und Behandlungsbedarf nach DWA-A 102
DWA-A 102 bewertet Regenwetterabflüsse emissionsbezogen und ordnet die Herkunftsflächen nach ihrer stofflichen Belastung ein. Leitparameter ist der Feinanteil der abfiltrierbaren Stoffe (AFS63), weil sich Schwermetalle und organische Schadstoffe überwiegend an feine Partikel binden. Aus der Einstufung der Fläche und der Empfindlichkeit des Gewässers oder des Grundwassers ergibt sich, ob eine Behandlung erforderlich ist und welche Wirkung sie erbringen muss; nachzuweisen ist die Wirksamkeit der Anlage, nicht ihre Bauart.
| Herkunftsfläche | Einordnung der Belastung | Typischer Behandlungsbedarf |
|---|---|---|
| Gründächer und nicht metallgedeckte Dächer in Wohngebieten | Gering | Versickerung über die belebte Bodenzone, in der Regel ohne weitere Behandlung |
| Dächer mit unbeschichteten Deckungen aus Kupfer, Zink oder Blei | Stofflich belastet durch Metallabtrag | Bodenpassage oder Filteranlage vor Versickerung und Einleitung |
| Wohnstraßen, Wege und Parkplätze mit geringem Verkehr | Mäßig | Muldenversickerung mit bewachsener Oberbodenschicht |
| Hauptverkehrsstraßen mit hoher Verkehrsbelastung | Hoch, hoher Anteil an AFS63 | Sedimentation und Filtration, Rückhalt vor der Einleitung |
| Tank-, Umschlag- und Betriebsflächen mit wassergefährdenden Stoffen | Sehr hoch, zusätzlich Störfallrisiko | Abscheideranlage nach DIN EN 858-1, Rückhaltung und Ableitung nach Abstimmung |
Bewirtschaftungswege und ihre Bemessungsgrundlagen
Die Bewirtschaftung folgt einer Rangfolge. Zuerst wird der Abfluss vermieden, indem Flächen nicht versiegelt oder von der Kanalisation abgekoppelt werden. Anschließend wird versickert, flächig, über Mulden oder über Rigolen nach DWA-A 138, wobei der Durchlässigkeitsbeiwert des Bodens, der Abstand zum höchsten Grundwasserstand und die Vorbelastung des Untergrunds über die Zulässigkeit entscheiden. Ist die Versickerung nicht möglich, tritt die Rückhaltung mit gedrosselter Ableitung an ihre Stelle; die erforderlichen Volumina werden nach DWA-A 117 ermittelt, die Niederschlagsbelastung wird aus KOSTRA-DWD 2020 abgeleitet. Die Nutzung als Betriebswasser für Bewässerung, Toilettenspülung oder Reinigungszwecke senkt zusätzlich den Trinkwasserbedarf und den abzuleitenden Abfluss. Erst am Ende der Kette steht die Ableitung in die Kanalisation. Für alle Varianten gehören Zugänglichkeit, Wartungsintervalle und das Verhalten im Überlastfall zur Planung, weil sie über die dauerhafte Funktion entscheiden.
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Anlagen für Rückhalt, Behandlung und Speicherung führt der Bereich StormWater Solutions. Konzepte für Ableitung, Rückhalt und Drosselung behandelt die Seite zur Regenwasserbewirtschaftung, die Verwendung als Betriebswasser die Seite zur Regenwassernutzung. Wie der abflusswirksame Anteil einer Fläche ermittelt wird, erläutert der Beitrag zum Abflussbeiwert; die Ableitungssysteme beschreibt der Beitrag zur Entwässerung. Für die dezentrale Bewirtschaftung führt der Beitrag zur Muldenversickerung weiter, für belastete Betriebsflächen der Beitrag zum Leichtflüssigkeitsabscheider.
Häufige Fragen zu Niederschlagswasser
Ist Niederschlagswasser rechtlich Abwasser?
Ja, sobald es aus dem Bereich bebauter oder befestigter Flächen gesammelt abfließt; das regelt § 54 Absatz 1 WHG. Auf die tatsächliche Verschmutzung kommt es dabei nicht an. Niederschlag, der auf unbefestigten Flächen versickert, fällt nicht darunter. Aus der Einstufung folgen Beseitigungspflicht, Erlaubnispflicht beim Einleiten und die Gebührenpflicht nach der kommunalen Satzung.
Wann ist eine Behandlung von Niederschlagswasser erforderlich?
Wenn die Herkunftsfläche nach DWA-A 102 als belastet einzustufen ist und das aufnehmende Gewässer oder das Grundwasser entsprechend empfindlich reagiert. Maßgeblich ist der Feinanteil der abfiltrierbaren Stoffe. Dachflächen in Wohngebieten benötigen meist keine gesonderte Behandlung, Hauptverkehrsstraßen und Betriebsflächen dagegen Sedimentation, Filtration oder eine Abscheideranlage.
Wie wird die gesplittete Abwassergebühr berechnet?
Sie besteht aus zwei Teilen: Die Schmutzwassergebühr richtet sich nach dem Frischwasserbezug, die Niederschlagswassergebühr nach der an die Kanalisation angeschlossenen befestigten Fläche, häufig gewichtet nach Versiegelungsgrad. Grundlage sind Luftbilder und Erhebungsbögen der Kommune. Abgekoppelte oder entsiegelte Flächen können auf Antrag herausgerechnet werden, sofern die Satzung dies vorsieht.
Braucht die Versickerung von Niederschlagswasser eine Genehmigung?
Das Einleiten in das Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung und damit grundsätzlich erlaubnispflichtig; zuständig ist die untere Wasserbehörde. Einige Länder sehen für kleine Anlagen mit unbelastetem Dachflächenwasser Erleichterungen oder Anzeigeverfahren vor. Dem Antrag sind Flächenaufstellung, Durchlässigkeitsbeiwert, Grundwasserstand und die Bemessung nach DWA-A 138 beizufügen.
